Die Schulordnung der Wilhelm-Hauff-Grundschule

An unserer Schule sollen sich alle wohlfühlen, damit das Lernen und Leben gut gelingen kann.

Unsere Schulordnung soll dazu beitragen, das tägliche Zusammenleben in der Schule wirkungsvoll zu regeln. Sie beruht auf Grundsätzen demokratischer Erziehung und enthält Verhaltensregeln, die ein lernförderliches Schulleben sichern sollen. Die Maßnahmen und Bestimmungen der Schulordnung sollen zudem ermöglichen, einheitlich und nachvollziehbar zu handeln.

Zur demokratischen Erziehung gehören folgende Einsichten:

  • Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Daraus leitet sich auch eine Verpflichtung zum Lernen und ein Mitwirken an einer produktiven Lernatmosphäre ab.
  • Das Recht des Einzelnen endet dort, wo die Rechte anderer beeinträchtigt werden.
  • Gegenseitige Rücksichtnahme und ein freundliches, offenes Miteinander schaffen ein gutes Schulklima.
  • Mitwirkung an Entscheidungen stärkt die Schülerinnen und Schüler in ihrer Selbstwirksamkeit und in ihrem Selbstbewusstsein.
  • Konflikte gehören zum Leben dazu und können durch gemeinsame Anstrengungen friedlich gelöst werden.

Die Schülerinnen und Schüler müssen die Schule regelmäßig besuchen. Die Erziehungsberechtigten sind hierfür verantwortlich. Ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht ist als nachhaltige Beeinträchtigung eines erfolgreichen Unterrichts anzusehen.

Im Krankheitsfall gelten folgende Regelungen:

 

  • Am ersten Tag muss die Schule bis 8:00 Uhr telefonisch oder per Email über das Fernbleiben des Kindes informiert werden.
  • Bei mehr als drei Fehltagen muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

 

Beurlaubungen (max. drei Tage) sind immer rechtzeitig über die Klassenlehrerin / den Klassenlehrer zu beantragen.

Langfristige Befreiungen im Fach Sport bzw. Schwimmen werden durch unseren Schularzt entschieden.

  • Der Unterricht wird in der Regel im Schulgebäude Gotenburger Str. 8 abgehalten.
  • Schulveranstaltungen gelten als Unterricht, auch wenn sie außerhalb des Schulgebäudes und außerhalb der normalen Unterrichtszeit stattfinden.
  • Haben sich die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft entschieden, so sind sie für die Dauer zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.
  • Die Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts und auf dem Schulweg versichert.
  • Nach Schulbeginn darf das Schulgrundstück nur im Ausnahmefall mit schriftlicher Genehmigung einer Lehrkraft

verlassen werden, da sonst der Versicherungsschutze entfällt.

Es gelten folgende Unterrichtszeiten:

  1. Stunde  8.00 – 8.45 Uhr     
  2. Stunde  8.55 – 9.40 Uhr
  3. Stunde  10.00 – 10.45 Uhr 
  4. Stunde  10.50 – 11.35 Uhr   
  5. Stunde  12:00 – 12.45 Uhr  
  6. Stunde  12.50 – 13.35 Uhr  

Die Schule öffnet für die Schülerinnen und Schüler, die nicht den Frühhort besuchen, um 7:50 Uhr. Eltern betreten das Schulgebäude nur, wenn sie einen Termin haben.

Eine Ausnahme gilt für die Eltern der Erstklässler*innen. Diese dürfen ihre Kinder in den ersten Schulwochen (bis zu den Herbstferien) bis zum Klassenraum begleiten.

Bei Schulschluss verlassen die Schülerinnen und Schüler das Schulgebäude durch den Mittelausgang zur Straße.

Fahrräder werden auf dem Schulhof geschoben und in den dafür vorgesehenen Bereich abgestellt.

Der Schulparkplatz darf ausschließlich von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schule genutzt werden

  • In den Pausen gehen alle Schülerinnen und Schüler über die beiden Mitteltreppen auf den Hof. Die Lehrkräfte verschließen die Klassenräume, die nach dem Pausenabklingeln von den Fluraufsichten wieder aufgeschlossen werden.
  • Die Toiletten werden am Anfang oder am Ende der Pausen benutzt.
  • Bei schlechtem Wetter wird abgeklingelt und die Schülerinnen und Schüler sowie die dort unterrichtenden Lehrkräfte verbleiben in ihren Klassen. Die Lehrkräfte übernehmen dort die Aufsicht. Die Grundsätze der Lehreraufsicht ergeben sich aus der jeweils gültigen Aufsichtsordnung.
  • Auf dem Spielgelände und auf dem Pausenhof soll sich jeder so bewegen und spielen, dass andere nicht belästigt oder geschädigt werden. Die Grünanlagen werden von der Schule gepflegt und dürfen nicht betreten werden. Der Aufenthalt auf dem Parkplatz ist verboten.
  • Nach der Entlassung vom Unterricht/ aus dem Hort durch die Lehrkräfte/Erzieher*innen geschieht das Betreten des Hofgeländes auf eigene Gefahr.
  • Die Säuberung des Schulgeländes wird von abwechselnd eingeteilten Klassen (Hofdienst) durchgeführt.
  • Der Wechsel zu den Fachräumen erfolgt grundsätzlich am Ende der Pause. Fachräume dürfen nur in Begleitung einer Lehrkraft betreten werden.
  • Bei Nichterscheinen einer Lehrkraft benachrichtigen die Klassensprecher*innen 5 Minuten nach Unterrichtsbeginn die Schulleitung oder die Lehrkraft der Nachbarklasse.
  • Fenster dürfen nur in Anwesenheit einer Lehrkraft geöffnet werden.
  • Jede Schülerin und jeder Schüler ist für die Sauberkeit seines Arbeitsplatzes selbst verantwortlich.
  • In den Klassenräumen tragen die Schülerinnen und Schüler Hausschuhe.
  • Handys, MP 3-Player etc. dürfen zu schulischen Veranstaltungen nicht mitgebracht werden, da die Schule dafür nicht haften kann. Bei Benutzung können sie vorübergehend von der Lehrkraft eingezogen werden. Auch für die Eltern gilt das Nutzungsverbot im Schulgebäude.
  • In der Turnhalle gilt die Turnhallenordnung des Senats. Die Turnhalle darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
  • Im gesamten Gebäude und auf dem Schulgelände ist das Rauchen und Telefonieren verboten.

Wenn das Alarmsignal ertönt, verlassen alle Schüler in   Begleitung ihrer Lehrkräfte über die vorgeschriebene Treppe das Gebäude zum Hof hin. Dort stellen sie sich an dem für die jeweilige Klasse vorgesehenen Standpunkt auf.

Schulsachen und Garderobe werden zurückgelassen, die Fenster und Türen werden geschlossen, aber nicht verschlossen

(siehe Alarmplan).

Lern- und Arbeitsmittel dienen der anschaulicheren und leichteren Wissensvermittlung. Sie werden von Seiten der Schule angeschafft. Lernmittel (z.B. Schulbücher) werden den Schülerinnen und Schülern leihweise zur Verfügung gestellt, Arbeitsmittel erhalten die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich, sofern sie nicht außerhalb des Unterrichts genutzt werden. Alle Lern- und Arbeitsmittel sind sorgfältig und verantwortungsvoll zu behandeln. Wenn sie verloren gehen oder mutwillig beschädigt werden, müssen sie durch die Erziehungsberechtigten ersetzt werden.

Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Eltern ist im Schulgesetz (Abschnitt V) gesetzlich geregelt. Eltern und Schule verpflichten sich zu enger Zusammenarbeit.

Gemeinsam kann es am besten gelingen, den Schülerinnen und Schülern positive schulische und soziale Erfahrungen zu ermöglichen. Zu Beginn der Schulzeit schließen Eltern und Lehrer einen Erziehungsvertrag ab. Ein regelmäßiger Austausch zwischen der Schule und den Eltern ist erstrebenswert, da dadurch Erziehungsmaßnahmen aufeinander abgestimmt werden können und besser greifen.

Darüber hinaus sollten auch die Schülerinnen und Schüler Möglichkeiten zum Austausch erfahren, um gegenseitige Meinungen und Standpunkte kennen zu lernen.

Besuche und Aussprachen werden nach Möglichkeit vorher terminlich vereinbart, damit sie in einem passenden Rahmen stattfinden und sich die Beteiligten darauf einstellen können.

Der störungsfreie Ablauf des Unterrichts muss in jedem Falle gewährleistet sein.

5.1 Lob und Anerkennung

  • Besonders wichtige Mittel der Erziehung sind Lob, Anerkennung und konstruktive Hinweise.
  • Schülerinnen und Schüler, die sich in der Gruppe beispielhaft verhalten haben, können durch eine schriftliche Anerkennung oder die Teilnahme an einer besonderen Schulveranstaltung ausgezeichnet werden.
  • Für besondere außerunterrichtliche Leistungen (Konfliktlotsen, Schülerlotsen, sportliche Veranstaltungen, Lesewettbewerb etc.) können Sachpreise vergeben werden.

5.2 Erziehungsmaßnahmen laut Schulgesetz (§ 62)

Bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen werden insbesondere folgende Erziehungsmaßnahmen angewendet:

  1. das erzieherische Gespräch mit der Schülerin/dem Schüler
  2. gemeinsame Absprachen
  3. der mündliche Tadel
  4. die Eintragung in das Klassenbuch
  5. die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens
  6. die vorübergehende Einziehung von Gegenständen

5.3 Ordnungsmaßnahmen (§ 63)

Soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet.

Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.

Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. der schriftliche Verweis
  2. der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen     bis zu zehn Schultagen
  3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe
  4. die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs
  5. die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist

Zu den Ordnungsmaßnahmen Nr. 1 und 2:

Über Ordnungsmaßnahmen Nr. 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin.

Zu Ordnungsmaßnahme 3:

Über Ordnungsmaßnahme Nr. 3 entscheidet die Gesamtkonferenz.

Zu den Ordnungsmaßnahmen Nr. 4 und 5

Die Ordnungsmaßnahmen Nr. 4 und 5 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten einer Schülerin/eines Schülers getroffen werden; sie sind in der Regel vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis verbunden werden.

Die Ordnungsmaßnahmen Nr. 4 und 5 werden von der Schulaufsichtsbehörde getroffen; zuvor ist die Schulkonferenz zu hören.

Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler sowie die Erziehungsberechtigten zu hören.

Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.

5.4 Erziehungsmaßnahmen ohne Ermessensspielraum für den Lehrer

Verstöße gegen die gesetzliche Schulpflicht

  • Nach dreimaligem unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht werden die Eltern schriftlich benachrichtigt; weiteres unentschuldigtes Fernbleiben zieht eine Schulversäumnisanzeige nach sich oder wird durch Ordnungsmaßnahmen geahndet.

Sachbeschädigung

  • Bei vorsätzlicher Sachbeschädigung von Schuleigentum werden die Eltern des Verursachers aufgefordert, den Schaden zu ersetzen.

Körperverletzung

  • Tätliche Auseinandersetzungen und andere Formen von Körperverletzungen ziehen „Besondere Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen“ nach sich.

In schweren Fällen kann Strafanzeige erstattet werden.

Verunreinigungen

Verunreinigungen des Schulgebäudes oder –geländes müssen von den Verursacher*innen beseitigt werden. Sind diese im Einzelnen nicht festzustellen, hat die Lehrkraft folgende Anordnungsmöglichkeiten:

  • Die Klasse beseitigt die Verunreinigung.
  • Die Schmutzbeseitigung kann als Wiedergutmachungsaufgabe solchen Schülerinnen und Schülern übertragen werden, die gegen die Schulordnung anderweitig verstoßen haben.

 

Die Schule verfügt über ein zusätzliches Regulierungsmittel bei Streitigkeiten unter Schülern: die Konfliktlotsen. Sie versuchen im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei aufkommenden und bestehenden Streitigkeiten unter Schülerinnen und Schüler zu vermitteln. Dies geschieht durch klärende Gespräche und Abschluss von Verträgen.

Es ist unser Wunsch sowie unser Ziel, dass an unserer Schule Lernen in mehrfacher Hinsicht möglich ist. Wir möchten, dass alle Schülerinnen und Schüler lernen

  • Wissen zu erwerben
  • zusammen zu leben
  • selbständig zu handeln.

Damit all dies möglich und der Lernraum Schule geschützt ist, bemühen wir uns als Schulgemeinschaft um die Einhaltung der Schulordnung. Jeder und jede Einzelne ist mit dafür verantwortlich, dass sich an unserer Schule alle wohl fühlen.

Stand: März 2020